Rechte des Beschuldigten bei polizeilichen Verhören: Schweigen als Goldstandard

Die grundlegenden Rechte eines Beschuldigten bei polizeilichen Verhören in Deutschland

Dis­clai­mer: Die­ser Bei­trag stellt kei­ne Rechts­be­ra­tung dar und soll ledig­lich infor­mie­ren. Bei kon­kre­ten recht­li­chen Anlie­gen soll­ten Sie immer einen Anwalt konsultieren.

Egal, ob man zu Recht oder zu Unrecht beschul­digt wird: Straf­an­zei­gen wer­den aus unter­schied­li­chen Grün­den erstat­tet, sei es ver­mu­te­ter Betrug, Steu­er­hin­ter­zie­hung oder ande­re Wirt­schafts­de­lik­te. Selbst nied­re­re Beweg­grün­de kom­men hier­bei öfter vor, als man den­ken möchte.

Bei einer Vor­la­dung zu einem poli­zei­li­chen Ver­hör kann man leicht von Emo­tio­nen über­wäl­tigt wer­den, sei­en es Angst, Unsi­cher­heit oder Stress.

Der Druck, der auf Beschul­dig­te wäh­rend eines poli­zei­li­chen Ver­hörs aus­ge­übt wer­den kann, kann groß sein, selbst wenn die­ser Druck sub­til ist. Es ist nicht unge­wöhn­lich, dass die Poli­zei den Ein­druck erweckt, dass eine sofor­ti­ge Aus­sa­ge im Inter­es­se des Beschul­dig­ten wäre oder dass eine Koope­ra­ti­on den Vor­gang beschleu­ni­gen könnte.

Dies ist aber häu­fig nicht der Fall und oft nur im Inter­es­se der Ermitt­lungs­be­hör­den. Egal ob die Poli­zei oder ein Lan­des­kri­mi­nal­amt* zustän­di­ge die Ermitt­lun­gen führt. 

Hier sind eini­ge wich­ti­ge Din­ge, die man bei einer Vor­la­dung zu einer Ver­neh­mung als Beschul­dig­ter im Hin­ter­kopf behal­ten sollte:

In sol­chen Momen­ten ist es von unschätz­ba­rem Wert, sei­ne Rech­te zu ken­nen. Bei adma­go GmbH möch­ten wir Ihnen einen kla­ren Über­blick über die­se Rech­te in Deutsch­land bieten:

  1. Recht zu schwei­gen: Dies mag das bekann­tes­te Recht sein, aber auch das am häu­figs­ten über­se­he­ne. Ein Beschul­dig­ter ist nicht ver­pflich­tet, zu den gegen ihn erho­be­nen Vor­wür­fen Stel­lung zu neh­men. Es ist sein unver­äu­ßer­li­ches Recht, zu schwei­gen, und die­ses Recht soll­te ihm zu Beginn des Ver­hörs mit­ge­teilt werden.
  2. Per­sön­li­che Anga­ben: Wäh­rend man nicht zur Sache aus­sa­gen muss, ist man in der Regel ver­pflich­tet, eini­ge grund­le­gen­de per­sön­li­che Daten anzu­ge­ben. Dazu gehö­ren Daten wie Name, Geburts­da­tum und ‑ort, Adres­se und Staatsangehörigkeit.
  3. Recht auf einen Anwalt: Die­ses Recht ist ent­schei­dend. Bevor jeg­li­che Aus­sa­ge getrof­fen wird, hat ein Beschul­dig­ter das Recht, einen Anwalt zu kon­sul­tie­ren. In man­chen Fäl­len, etwa bei schwe­ren Vor­wür­fen, könn­te sogar ein Anspruch auf einen Pflicht­ver­tei­di­ger bestehen.
  4. Pro­to­kol­lie­rung: Jedes Ver­hör soll­te genau pro­to­kol­liert wer­den, um sicher­zu­stel­len, dass alle gemach­ten Aus­sa­gen kor­rekt wie­der­ge­ge­ben wer­den. Der Beschul­dig­te hat das Recht, das Ver­hör­pro­to­koll zu über­prü­fen und, falls erfor­der­lich, Kor­rek­tu­ren oder Ergän­zun­gen vorzunehmen.
  5. Frei­wil­lig­keit: Eine Aus­sa­ge soll­te immer frei­wil­lig erfol­gen. Es ist rechts­wid­rig und unzu­läs­sig, einen Beschul­dig­ten durch Dro­hun­gen, Gewalt oder ande­re For­men von Zwang zu einer Aus­sa­ge zu drängen.

Abschlie­ßend möch­ten wir aus Erfah­rung beto­nen, wie wich­tig es ist, in solch kri­ti­schen Momen­ten infor­miert zu sein und ruhig zu bleiben.

Es ist stets rat­sam, sich bei einer poli­zei­li­chen Vor­la­dung IMMER an einen Rechts­an­walt zu wenden.

Das Wis­sen um die eige­nen Rech­te und das rich­ti­ge Vor­ge­hen kann ent­schei­dend sein. Im Zwei­fel gilt das Sprichwort:

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold”.

 

Erklärung zur Zuständigkeit der Polizeibehörden

*In Deutsch­land ist die Zustän­dig­keit von Poli­zei und Lan­des­kri­mi­nal­amt (LKA) hin­sicht­lich Anzei­gen und Ermitt­lun­gen grund­sätz­lich durch die jewei­li­ge Lan­des­ge­setz­ge­bung sowie inter­ne Richt­li­ni­en gere­gelt. Aller­dings gibt es all­ge­mei­ne Struk­tu­ren und Prin­zi­pi­en, die in den meis­ten Bun­des­län­dern gelten:

  1. Poli­zei: Die Poli­zei­dienst­stel­len der Län­der (z.B. Schutz­po­li­zei, Kri­mi­nal­po­li­zei) sind in der Regel die ers­ten Ansprech­part­ner für die Bür­ger und somit zustän­dig für die Auf­nah­me von Straf­an­zei­gen. Sie bear­bei­ten den Groß­teil der all­täg­li­chen Kri­mi­na­li­täts­fäl­le, von Dieb­stäh­len über Sach­be­schä­di­gun­gen bis hin zu Körperverletzungen.
  2. Lan­des­kri­mi­nal­amt (LKA): Das LKA ist eine über­ge­ord­ne­te Poli­zei­be­hör­de und hat beson­de­re Zustän­dig­kei­ten. Das LKA ist oft zustän­dig für: 
    • Spe­zi­el­le oder schwer­wie­gen­de Kri­mi­na­li­täts­for­men (z.B. Orga­ni­sier­te Kri­mi­na­li­tät, Ter­ro­ris­mus, schwe­re Wirtschaftsdelikte).
    • Fäl­le von über­re­gio­na­ler Bedeutung.
    • Tech­ni­sche Unter­su­chun­gen und die Aus­wer­tung von Spu­ren (durch spe­zi­el­le Labo­re und Experten).
    • Unter­stüt­zung der ört­li­chen Poli­zei­dienst­stel­len bei kom­ple­xen Ermittlungen.

In der Pra­xis bedeu­tet dies, dass eine Anzei­ge in der Regel zunächst bei einer ört­li­chen Poli­zei­dienst­stel­le auf­ge­nom­men wird. Wenn sich her­aus­stellt, dass der Fall in den Zustän­dig­keits­be­reich des LKA fällt (z.B. wegen sei­ner Schwe­re, Kom­ple­xi­tät oder Über­re­gio­na­li­tät), kann er an das LKA wei­ter­ge­lei­tet werden.

Es ist auch zu beach­ten, dass es in Deutsch­land spe­zi­el­le Ermitt­lungs­ein­hei­ten für bestimm­te Delikts­be­rei­che gibt, z.B. für Cyber­kri­mi­na­li­tät, die je nach Bun­des­land und Struk­tur ent­we­der bei der Poli­zei oder direkt beim LKA ange­sie­delt sein können.

Wer im kon­kre­ten Fall zustän­dig ist, hängt also vom jewei­li­gen Sach­ver­halt und der orga­ni­sa­to­ri­schen Struk­tur des betrof­fe­nen Bun­des­lan­des ab. Bei Unsi­cher­hei­ten oder spe­zi­el­len Fra­gen kann es hilf­reich sein, direkt bei der zustän­di­gen Poli­zei­dienst­stel­le oder beim LKA nachzufragen.