Stille Beteiligung

Allgemeines zur Stillen Beteiligung

Die stil­le Betei­li­gung an Unter­neh­men ist eine Son­der­form der Per­so­nen­ver­ei­ni­gung. Sie beinhal­tet die Betei­li­gung eines Drit­ten mit einer Ein­la­ge in das Ver­mö­gen des Geschäfts­in­ha­bers. Eine Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter erfolgt nicht. Die Rech­te und Pflich­ten des stil­len Gesell­schaf­ters beschrän­ken sich auf das Innen­ver­hält­nis. Des­halb ist die stil­le Gesell­schaft (in der Regel) für Außen­ste­hen­de nicht erkennbar.

Der stil­le Gesell­schaf­ter nimmt an Gesell­schafts­ver­lus­ten bis zur Höhe der erbrach­ten Ein­la­ge teil. Die Ein­la­ge kann — je nach Ver­ein­ba­rung — in Form von Geld‑, Dienst- und / oder Sach­leis­tun­gen erbracht werden.

Formen der Stillen Beteiligung

Unter­schie­den wird nach typisch stil­ler und aty­pisch stil­ler Beteiligung.

Bei der typisch stil­len Betei­li­gung ist der Betei­lig­te am Gewinn und — je nach Ver­ein­ba­rung — am Ver­lust betei­ligt, nicht jedoch am Gesell­schafts­ver­mö­gen. Bei der aty­pisch stil­len Betei­li­gung erhält der stil­le Betei­lig­te Ver­mö­gens- und Kon­troll­rech­te, so dass er als Mit­un­ter­neh­mer gilt. Er ist am Gewinn und Ver­lust sowie am Ver­mö­gen der Gesell­schaft beteiligt.

Vorteile der typisch stillen Beteiligung im Überblick

Wer­den neue Finanz­mit­tel benö­tigt, kann die­se Form der Kapi­tal­be­schaf­fung — gegen­über Kre­di­ten — ver­gleichs­wei­se schnell und ein­fach durch­ge­führt wer­den. Die stil­le Gesell­schaft tritt nach außen (in der Regel) nicht in Erschei­nung. Bei einer Finan­zie­rung durch Inves­to­ren oder Ban­ken fal­len Zin­sen unab­hän­gig von der Gewinn­si­tua­ti­on an, die das Unter­neh­men stark belas­ten kön­nen. Der stil­le Gesell­schaf­ter dage­gen erhält nur bei einem posi­ti­ven Betriebs­er­geb­nis einen Anteil vom Betriebsgewinn.

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