Das Regelinsolvenzverfahren ist für juristische und natürliche Personen, die selbständig waren oder sind, relevant. Vielen Selbständigen bzw. Unternehmern ist unklar, wann und wo eine Insolvenz zu beantragen ist und wie das Regelinsolvenzverfahren eröffnet wird. Die Insolvenzberatung hilft. Informieren Sie sich zum Insolvenzverfahren.
REFORMEN IM INSOLVENZRECHT
Die Zahl der Insolvenzen von Unternehmen in Deutschland betrug im Jahr 2014 knapp 23.800. Im Vergleich zum Jahr 2011 ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen um 27 Prozent gesunken. Dieser positive Trend könnte sich durch weitere Reformen im Insolvenzrecht fortführen.
Das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG), das zum 01.03.2012 in Kraft getreten ist, bietet bereits viele Vorteile im Rahmen einer Regelinsolvenzbeantragung.
Das ESUG soll die Weiterführung von sanierungsfähigen Unternehmen in Schieflagen erleichtern. Die Verantwortlichen im Unternehmen sollen motiviert werden, möglichst frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. So kann die neue Zielausrichtung und Reorganisation des Geschäftsbetriebes im Wege der geplanten Insolvenz frühzeitig eingeleitet werden.
Wie bei allen unternehmerischen Problemen heißt es auch hier: Je frühzeitiger gehandelt, um so größer sind die Chancen der positiven Fortführung bzw. Weiterentwicklung des Unternehmens.
ZIELE BZW. BESTANDTEILE DES ESUG
Ziele sind bspw. die Stärkung der Gläubiger durch Mitbestimmungsrechte und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens durch Abbau von Hemmnissen und Verzögerungen.
Das ESUG sieht zudem die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung, die Möglichkeit der Wandlung von Forderungsrechten zu Anteilen (Debt-to-Equity-Swap) oder die Beschränkung von Rechtsmitteln einzelner Gläubiger bei mehrheitlicher Unterstützung der Eigenverwaltung durch die anderen Gläubiger vor.
DIE CHANCE DES SCHUTZSCHIRMVERFAHRENS
Das ESUG bietet mit dem sogenannten Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) ein eigenständiges Sanierungsverfahren im Rahmen der beantragten Insolvenz bzw. der beantragten und genehmigten Eigenverwaltung des schuldnerischen Unternehmens.
Das Schutzschirmverfahren schafft für noch nicht zahlungsunfähige Schuldner die Möglichkeit, unter Beibehaltung der Kontrolle und unter Aufsicht eines vom Unternehmer vorgeschlagenen vorläufigen Sachwalters, innerhalb einer dreimonatigen Frist einen Sanierungsplan zu erarbeiten und vorzulegen.
Der Schuldner muss zunächst beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) einen Eröffnungsantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellen und die Eigenverwaltung beantragen.
Es ist eine begründete Bescheinigung einer in Insolvenzsachen erfahrenen Person / Organisation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Ein umfassendes Sanierungsgutachten nach formalisierten Standards wird nicht gefordert.
Zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit sind Finanzstatus und Finanzplan auf der Basis einer integrierten Unternehmensplanung (Erfolgs‑, Vermögens- und Liquiditätsplanung) aufzustellen. Zudem sind die verfügbaren (und innerhalb des Planungszeitraums flüssig zu machenden) Mittel in Beziehung zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten zu setzen.
Die Planung sollte zum Ergebnis haben, dass die Liquiditätslücke in einem Drei- bzw. höchstens Sechsmonatszeitraum geschlossen werden kann, sonst liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor.
DIE INSOLVENZBERATUNG ZUR REGELINSOLVENZ
Unternehmensberatung Möller und Kollegen unterstützen:
– mit Ermittlung der Zahlungsfähigkeit,
– mit Erstellung einer Fortführungsprognose bzw.
– der Erstellung eines Sanierungskonzeptes nach IDW S6,
– bei Restrukturierungs-/ Sanierungsaufgaben,
– bei Verhandlungen mit Banken / Gläubigern und
– in der Unternehmenskommunikation.
Diese Leistungen sind förderfähig.