Insolvenzberatung zur Regelinsolvenz

Das Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren ist für juris­ti­sche und natür­li­che Per­so­nen, die selb­stän­dig waren oder sind, rele­vant. Vie­len Selb­stän­di­gen bzw. Unter­neh­mern ist unklar, wann und wo eine Insol­venz zu bean­tra­gen ist und wie das Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net wird. Die Insol­venz­be­ra­tung hilft. Infor­mie­ren Sie sich zum Insol­venz­ver­fah­ren.

REFORMEN IM INSOLVENZRECHT

Die Zahl der Insol­ven­zen von Unter­neh­men in Deutsch­land betrug im Jahr 2014 knapp 23.800. Im Ver­gleich zum Jahr 2011 ist die Zahl der Unter­neh­mens­in­sol­ven­zen um 27 Pro­zent gesun­ken. Die­ser posi­ti­ve Trend könn­te sich durch wei­te­re Refor­men im Insol­venz­recht fortführen.

Das „Gesetz zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men“ (ESUG), das zum 01.03.2012 in Kraft getre­ten ist, bie­tet bereits vie­le Vor­tei­le im Rah­men einer Regelinsolvenzbeantragung.

Das ESUG soll die Wei­ter­füh­rung von sanie­rungs­fä­hi­gen Unter­neh­men in Schief­la­gen erleich­tern. Die Ver­ant­wort­li­chen im Unter­neh­men sol­len moti­viert wer­den, mög­lichst früh­zei­tig einen Insol­venz­an­trag zu stel­len. So kann die neue Ziel­aus­rich­tung und Reor­ga­ni­sa­ti­on des Geschäfts­be­trie­bes im Wege der geplan­ten Insol­venz früh­zei­tig ein­ge­lei­tet werden.

Wie bei allen unter­neh­me­ri­schen Pro­ble­men heißt es auch hier: Je früh­zei­ti­ger gehan­delt, um so grö­ßer sind die Chan­cen der posi­ti­ven Fort­füh­rung bzw. Wei­ter­ent­wick­lung des Unternehmens.

ZIELE BZW. BESTANDTEILE DES ESUG

Zie­le sind bspw. die Stär­kung der Gläu­bi­ger durch Mit­be­stim­mungs­rech­te und die Straf­fung des Insol­venz­plan­ver­fah­rens durch Abbau von Hemm­nis­sen und Verzögerungen.

Das ESUG sieht zudem die Ver­ein­fa­chung des Zugangs zur Eigen­ver­wal­tung, die Mög­lich­keit der Wand­lung von For­de­rungs­rech­ten zu Antei­len (Debt-to-Equi­ty-Swap) oder die Beschrän­kung von Rechts­mit­teln ein­zel­ner Gläu­bi­ger bei mehr­heit­li­cher Unter­stüt­zung der Eigen­ver­wal­tung durch die ande­ren Gläu­bi­ger vor.

DIE CHANCE DES SCHUTZSCHIRMVERFAHRENS

Das ESUG bie­tet mit dem soge­nann­ten Schutz­schirm­ver­fah­ren (§ 270b InsO) ein eigen­stän­di­ges Sanie­rungs­ver­fah­ren im Rah­men der bean­trag­ten Insol­venz bzw. der bean­trag­ten und geneh­mig­ten Eigen­ver­wal­tung des schuld­ne­ri­schen Unternehmens.

Das Schutz­schirm­ver­fah­ren schafft für noch nicht zah­lungs­un­fä­hi­ge Schuld­ner die Mög­lich­keit, unter Bei­be­hal­tung der Kon­trol­le und unter Auf­sicht eines vom Unter­neh­mer vor­ge­schla­ge­nen vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters, inner­halb einer drei­mo­na­ti­gen Frist einen Sanie­rungs­plan zu erar­bei­ten und vorzulegen.

Der Schuld­ner muss zunächst beim zustän­di­gen Amts­ge­richt (Insol­venz­ge­richt) einen Eröff­nungs­an­trag wegen dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung stel­len und die Eigen­ver­wal­tung beantragen.

Es ist eine begrün­de­te Beschei­ni­gung einer in Insol­venz­sa­chen erfah­re­nen Per­son / Orga­ni­sa­ti­on vor­zu­le­gen, aus der sich ergibt, dass dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung, aber kei­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor­liegt und die ange­streb­te Sanie­rung nicht offen­sicht­lich aus­sichts­los ist. Ein umfas­sen­des Sanie­rungs­gut­ach­ten nach for­ma­li­sier­ten Stan­dards wird nicht gefordert.

Zur Ermitt­lung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit sind Finanz­sta­tus und Finanz­plan auf der Basis einer inte­grier­ten Unter­neh­mens­pla­nung (Erfolgs‑, Ver­mö­gens- und Liqui­di­täts­pla­nung) auf­zu­stel­len. Zudem sind die ver­füg­ba­ren (und inner­halb des Pla­nungs­zeit­raums flüs­sig zu machen­den) Mit­tel in Bezie­hung zu den am sel­ben Stich­tag fäl­li­gen und ein­ge­for­der­ten Ver­bind­lich­kei­ten zu setzen.

Die Pla­nung soll­te zum Ergeb­nis haben, dass die Liqui­di­täts­lü­cke in einem Drei- bzw. höchs­tens Sechs­mo­nats­zeit­raum geschlos­sen wer­den kann, sonst liegt eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor.

DIE INSOLVENZBERATUNG ZUR REGELINSOLVENZ

Unter­neh­mens­be­ra­tung Möl­ler und Kol­le­gen unterstützen:
– mit Ermitt­lung der Zahlungsfähigkeit,
– mit Erstel­lung einer Fort­füh­rungs­pro­gno­se bzw.
– der Erstel­lung eines Sanie­rungs­kon­zep­tes nach IDW S6,
– bei Restruk­tu­rie­rungs-/ Sanierungsaufgaben,
– bei Ver­hand­lun­gen mit Ban­ken / Gläu­bi­gern und
– in der Unternehmenskommunikation.

Die­se Leis­tun­gen sind förderfähig.