Das Insolvenzverfahren kann beantragt werden, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt. Die Insolvenzordnung (InsO) kennt folgende Eröffnungsgründe:
– Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO
– Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO
– Überschuldung § 19 InsO – bei juristischen Personen
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, Abs. 2 liegt vor, wenn der Unternehmer seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Man nimmt die Zahlungsunfähigkeit an, wenn der Unternehmer seine Zahlungen eingestellt hat.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist der Unternehmer zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags zwar noch zahlungsfähig, doch wird er voraussichtlich nicht in der Lage sein, seine bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Von Überschuldung geht man aus, wenn das bestehende Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr decken kann. Ist die Fortführung des Unternehmens jedoch wahrscheinlich, liegt auch noch keine Überschuldung vor. Hier ist eine positive Fortführungsprognose zu erstellen.
Nach BGB und GmbH-Gesetz haftet der Einzelunternehmer bzw. Geschäftsführer persönlich für alle Schäden, die Gläubigern der Gesellschaft durch einen verspätet gestellten Insolvenzantrag entstanden sind.
WER STELLT DEN INSOLVENZANTRAG?
Einzelunternehmer Freiberufler:
Selbständige Unternehmer und Freiberufler stellen den Antrag selbst.
Personengesellschaften:
Bei einer PartG (Partnerschaftsgesellschaft) beantragt die Insolvenz jeder geschäftsführende Partnerschaftsgesellschafter, bei einer BGB-Gesellschaft / GbR jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei einer OHG (Offene Handelsgesellschaft) jeder persönlich haftende Gesellschafter, ebenso bei einer KG (Kommanditgesellschaft) und GmbH & Co. KG.
Kapitalgesellschaften:
Bei einem eingetragenen Verein kann den Insolvenzantrag jedes Vorstandsmitglied, bei einer GmbH jeder Geschäftsführer und bei einer AG (Aktiengesellschaft) jedes Vorstandsmitglied und jedes Aufsichtsratmitglied stellen.
Grundsätzlich können auch die Gläubiger des Unternehmens Insolvenzantrag stellen. Um willkürliche Anträge von Gläubigern zu verhindern, müssen sie beim Insolvenzantrag ihr berechtigtes Interesse an der Insolvenzbeantragung sowie ihre Forderung gegen den Unternehmer / Geschäftsführer und den Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) glaubhaft machen.
DIE ERÖFFNUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS
Der Insolvenzantrag muss schriftlich beim Insolvenzgericht – das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Unternehmer / Geschäftsführer seinen allgemeinen Sitz / Gerichtsstand hat bzw. wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt – eingereicht werden.
Das Insolvenzgericht prüft die Zulässigkeit des Antrags. Bis zur Entscheidung des Antrags kann das Gericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen treffen, wie z.B. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder ein Verfügungsverbot für den Unternehmer / Geschäftsführer. Die Insolvenzeröffnung erfolgt nicht, wenn aus der Insolvenzmasse nicht die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt werden können, dann erfolgt die Ablehnung „mangels Masse“. Mit dem öffentlich bekannt gemachten Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen sowie eventuelle Sicherungsrechte anzumelden.
DIE PLANINSOLVENZ
Bei der Planinsolvenz wird mit Antragstellung auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht ein Vorschlag für ein Insolvenzplanverfahren – in Form eines erstellten Insolvenzplans – eingereicht. Die Planinsolvenz sollte von einem Sanierer begleitet werden, der diesen Insolvenzplan vor der Antragstellung zusammen mit der Unternehmensführung erarbeitet. Die Gläubiger entscheiden, ob dieser vorgelegte Insolvenzplan akzeptiert wird.