WANN DAS INSOLVENZVERFAHREN BEANTRAGEN?

Das Insol­venz­ver­fah­ren kann bean­tragt wer­den, wenn ein Eröff­nungs­grund vor­liegt. Die Insol­venz­ord­nung (InsO) kennt fol­gen­de Eröffnungsgründe:

– Zah­lungs­un­fä­hig­keit § 17 InsO

– Dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit § 18 InsO

– Über­schul­dung § 19 InsO – bei juris­ti­schen Personen

Zah­lungs­un­fä­hig­keit nach § 17 InsO, Abs. 2 liegt vor, wenn der Unter­neh­mer sei­ne fäl­li­gen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht mehr erfül­len kann. Man nimmt die Zah­lungs­un­fä­hig­keit an, wenn der Unter­neh­mer sei­ne Zah­lun­gen ein­ge­stellt hat.

Bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist der Unter­neh­mer zum Zeit­punkt des Insol­venz­an­trags zwar noch zah­lungs­fä­hig, doch wird er vor­aus­sicht­lich nicht in der Lage sein, sei­ne bestehen­den Zah­lungs­pflich­ten zum Zeit­punkt der Fäl­lig­keit zu erfüllen.

Von Über­schul­dung geht man aus, wenn das bestehen­de Ver­mö­gen des Unter­neh­mens die bestehen­den Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr decken kann. Ist die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens jedoch wahr­schein­lich, liegt auch noch kei­ne Über­schul­dung vor. Hier ist eine posi­ti­ve Fort­füh­rungs­pro­gno­se zu erstellen.

Nach BGB und GmbH-Gesetz haf­tet der Ein­zel­un­ter­neh­mer bzw. Geschäfts­füh­rer per­sön­lich für alle Schä­den, die Gläu­bi­gern der Gesell­schaft durch einen ver­spä­tet gestell­ten Insol­venz­an­trag ent­stan­den sind.

WER STELLT DEN INSOLVENZANTRAG?

Ein­zel­un­ter­neh­mer Freiberufler:

Selb­stän­di­ge Unter­neh­mer und Frei­be­ruf­ler stel­len den Antrag selbst.

Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten:

Bei einer PartG (Part­ner­schafts­ge­sell­schaft) bean­tragt die Insol­venz jeder geschäfts­füh­ren­de Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ter, bei einer BGB-Gesell­schaft / GbR jeder geschäfts­füh­ren­de Gesell­schaf­ter, bei einer OHG (Offe­ne Han­dels­ge­sell­schaft) jeder per­sön­lich haf­ten­de Gesell­schaf­ter, eben­so bei einer KG (Kom­man­dit­ge­sell­schaft) und GmbH & Co. KG.

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten:

Bei einem ein­ge­tra­ge­nen Ver­ein kann den Insol­venz­an­trag jedes Vor­stands­mit­glied, bei einer GmbH jeder Geschäfts­füh­rer und bei einer AG (Akti­en­ge­sell­schaft) jedes Vor­stands­mit­glied und  jedes Auf­sichts­rat­mit­glied stellen.

Grund­sätz­lich kön­nen auch die Gläu­bi­ger des Unter­neh­mens Insol­venz­an­trag stel­len. Um will­kür­li­che Anträ­ge von Gläu­bi­gern zu ver­hin­dern, müs­sen sie beim Insol­venz­an­trag ihr berech­tig­tes Inter­es­se an der Insol­venz­be­an­tra­gung sowie ihre For­de­rung gegen den Unter­neh­mer / Geschäfts­füh­rer und den Eröff­nungs­grund (Zah­lungs­un­fä­hig­keit, dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung) glaub­haft machen.

DIE ERÖFFNUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS

Der Insol­venz­an­trag muss schrift­lich beim Insol­venz­ge­richt – das Amts­ge­richt, in des­sen Bezirk der Unter­neh­mer / Geschäfts­füh­rer sei­nen all­ge­mei­nen Sitz / Gerichts­stand hat bzw. wo der Schwer­punkt der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit  liegt – ein­ge­reicht werden.

Das Insol­venz­ge­richt prüft die Zuläs­sig­keit des Antrags. Bis zur Ent­schei­dung des Antrags kann das Gericht vor­läu­fi­ge Siche­rungs­maß­nah­men tref­fen, wie z.B. die Bestel­lung eines vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters oder ein Ver­fü­gungs­ver­bot für den Unter­neh­mer / Geschäfts­füh­rer. Die Insol­venz­er­öff­nung erfolgt nicht, wenn aus der Insol­venz­mas­se nicht die Kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens gedeckt wer­den kön­nen, dann erfolgt die Ableh­nung „man­gels Mas­se“. Mit dem öffent­lich bekannt gemach­ten Eröff­nungs­be­schluss wer­den die Gläu­bi­ger auf­ge­for­dert, ihre For­de­run­gen sowie even­tu­el­le Siche­rungs­rech­te anzumelden.

DIE PLANINSOLVENZ

Bei der Plan­in­sol­venz wird mit Antrag­stel­lung auf Insol­venz beim zustän­di­gen Amts­ge­richt ein Vor­schlag für ein Insol­venz­plan­ver­fah­ren – in Form eines erstell­ten Insol­venz­plans – ein­ge­reicht. Die Plan­in­sol­venz soll­te von einem Sanie­rer beglei­tet wer­den, der die­sen Insol­venz­plan vor der Antrag­stel­lung zusam­men mit der Unter­neh­mens­füh­rung erar­bei­tet. Die Gläu­bi­ger ent­schei­den, ob die­ser vor­ge­leg­te Insol­venz­plan akzep­tiert wird.

 

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