ANFORDERUNGEN AN DEN GRÜNDER
Nach der Planungs- und Orientierungsphase der Existenzgründung müssen verschiedene administrative Aufgaben erledigt werden. Die Aufgaben bzw. Gründungspflichten sind abhängig von den behördlichen bzw. gesetzlichen Erfordernissen der jeweiligen Existenzgründung.
Deshalb unterscheiden wir im Folgenden zwischen:
– grundlegenden Anforderungen,
– unternehmensspezifischen Anforderungen und
– branchenabhängigen Anforderungen.
Zugrunde liegende Pflichten bzw. Anforderungen ergeben sich aus folgenden Rechtsgrundlagen:
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN / GRÜNDUNGSPFLICHTEN
– Gewerbeanzeige: § 14 Abs. 1 GewO
– Steuerliche Anmeldung: § 138 AO
– Mitgliedschaft bei einer Berufsgenossenschaft: § 192 SGB VII
– Versicherung bei der Berufsgenossenschaft: § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
UNTERNEHMENSSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN / GRÜNDUNGSPFLICHTEN
– Beantragung einer Betriebsnummer: § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB IV
in Verbindung mit §5 Abs. 5 1. HS DEÜV
– Rechtsformabhängige Pflichten: §7, § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
– Ausländerrechtliche Pflichten: § 21 AufenthG
BRANCHENABHÄNGIGE ANFORDERUNGEN / GRÜNDUNGSPFLICHTEN
(nachfolgende Aufzählung ist nicht vollständig)
– Eintragung in die Handwerksrolle: § 6, § 7, § 10, § 18 HwO
– Erlaubnis bei Alkoholausschank: § 2 Abs. 1 GastG, ThürGastG
– Erlaubnis bei der Herstellung von Waffen, ggf. Anlagenherstellung
– besondere Sachkundenachweise für verschiedene Handelsbereiche
– Unterrichtung durch IHK und Nachweis bei Gaststätten und Hotels
– Genehmigungspflicht im Verkehrsgewerbe
– Erlaubnis nach § 34c GewO für Makler und Vermittler
– Erlaubnis nach § 34c GewO für Bauträger und Baubetreuer
– Unbedenklichkeitsbescheinigung für Automatenaufsteller
– bei Fahrschulen Prüfung TÜV & persönliche Voraussetzungen
Die durchschnittliche (Brutto-)Zeit, die zur Erledigung aller behördlichen bzw. gesetzlichen Anforderungen benötigt wird, beträgt in Deutschland ca. 15 Tage. Darin sind noch nicht die Zeiten berücksichtigt, die ein Gründer zur Beantragung von Finanzierungs- oder Fördermitteln benötigt.
Werden Mitarbeiter eingestellt, ist der Existenzgründer Arbeitgeber. Arbeitgeber haben für den Schutz ihrer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu sorgen und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen zu verhüten (Fürsorgepflichten des Arbeitgebers).
Dazu müssen sie ab einer bestimmten Betriebsgröße Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sowie gegebenenfalls Sicherheitsbeauftragte bestellen. Zur Info: Die Bundesregierung hat die Neuveröffentlichung der Betriebssicherheitsverordnung beschlossen. Arbeitgeber haben viele Pflichten und müssen einige Gesetzmäßigkeiten beachten, wie z.B. das neue Mindestlohngesetz 2015 und dessen weitere Anforderungen an die Dokumentation und Verwaltung.
Weitere, zu beachtende Gesetzmäßigkeiten sind z.B. das Kündigungsschutzgesetz ab 10 Mitarbeiter, das zugunsten des Arbeitnehmers bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen wirkt oder die Möglichkeit zur Gründung eines Betriebsrates, die bei mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten möglich ist und den Mitarbeitern Mitsprache- und Informationsrechte einräumt.
Zur Bewältigung der Gründungspflichten und insbesondere der Pflichten als Arbeitgeber sollte Unterstützung (bspw. in Form des Gründungscoachings) in Anspruch genommen werden.
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