Freiwillige Sozialversicherung

WEITERVERSICHERUNG FÜR EXISTENZGRÜNDER

Ob als Gewer­be­trei­ben­der oder Frei­be­ruf­ler – es ist beson­ders wich­tig, die eige­ne Absi­che­rung im Rah­men der Exis­tenz­grün­dung zu gewähr­leis­ten. Hier gibt es eini­ge Mög­lich­kei­ten, ohne dass die monat­lich finan­zi­el­le Belas­tung zu groß wird. Die­se Kos­ten der eige­nen Sozi­al­ver­si­che­rung (Kranken‑, Pfle­ge, Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung) sind auch – wie die monat­li­chen Ent­nah­men des Grün­ders bei Ein­zel­un­ter­neh­men bzw. Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten oder die Gehalts­zah­lun­gen bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten – mit in den Finanz­pla­nun­gen / Finanz­pro­gno­sen des Busi­ness­plans zu berücksichtigen.

Eine wei­te­re sehr wich­ti­ge Fra­ge ist, ob die Selb­stän­dig­keit auch eine Selb­stän­dig­keit ist. Wird im Nach­hin­ein fest­ge­stellt, dass eine Schein­selb­stän­dig­keit vor­liegt, kön­nen hohe Nach­zah­lun­gen die Exis­tenz­grün­dung und die pri­va­te Sol­venz gefährden!

DIE FREIWILLIGE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG

Selb­stän­dig Täti­ge mit einer Arbeits­zeit von min­des­tens 15 Stun­den pro Woche kön­nen sich frei­wil­lig in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wei­ter­ver­si­chern, wenn sie die Vor­aus­set­zun­gen erfül­len. Damit ein Ver­si­che­rungs­pflicht­ver­hält­nis auf Antrag erfol­gen kann, müs­sen z.B. fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen für die frei­wil­li­ge Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung erfüllt sein:

  1. Inner­halb der letz­ten 24 Mona­te vor Auf­nah­me der Tätig­keit muss die antrag­stel­len­de Per­son min­des­tens 12 Mona­te in einem Ver­si­che­rungs­pflicht­ver­hält­nis gestan­den haben (maß­ge­bend ist die kumu­lier­te Zeit, auch bei Ent­gel­ter­satz­leis­tun­gen nach dem SGB III) und
  2. die Antrag­stel­lung auf das Ver­si­che­rungs­pflicht­ver­hält­nis muss spä­tes­tens inner­halb von drei Mona­ten nach Auf­nah­me der Tätig­keit erfolgen.

Für die Höhe der Beträ­ge wird ein Arbeits­ent­gelt in Höhe der monat­li­chen Bezugs­grö­ße ange­setzt. Im Jahr der Auf­nah­me der selb­stän­di­gen Tätig­keit und im dar­auf fol­gen­den Kalen­der­jahr (Start­pha­se) wird als bei­trags­pflich­ti­ge Ein­nah­me die Bezugs­grö­ße mit 50 % ange­setzt. Die Bezugs­grö­ße wird auf der Grund­la­ge des Durch­schnitts­ent­gelts in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung fest­ge­legt. Die Dau­er des Anspruchs auf Arbeits­lo­sen­geld ist abhän­gig vom Umfang der Ver­si­che­rungs­zei­ten in den letz­ten fünf Jah­ren vor Ein­tritt in die Arbeits­lo­sig­keit und vom Lebens­al­ter. Quel­le – und mehr Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie – unter: Hin­wei­se zur frei­wil­li­gen Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung von der Bun­des­agen­tur für Arbeit.

FREIWILLIG GESETZLICHE ODER PRIVATE KRANKEN- UND PFLEGEVERSICHERUNG

Die Fra­ge, ob gesetz­li­che oder pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung, stellt sich Exis­tenz­grün­dern sehr häu­fig. Lei­der gibt es kaum neu­tra­le, d.h. an den Ver­hält­nis­sen und Vor­tei­len des Exis­tenz­grün­ders aus­ge­rich­te­te sowie lang­fris­tig ori­en­tier­te Bera­tun­gen, denn häu­fig steht der pro­vi­sio­nier­te Ver­kauf von Kran­ken­ver­si­che­run­gen im Fokus – so unse­re Erfah­run­gen aus 10 Jah­ren Gründungsberatung.

Wer vor der Selb­stän­dig­keit sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt war, hat mit der Selb­stän­dig­keit die Wahl zwi­schen einer frei­wil­li­gen Mit­glied­schaft in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung und einer pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung, wenn hier­für die Vor­ver­si­che­rungs­zeit erfüllt ist. Wenn Sie nicht neu wäh­len, wird Ihre bis­he­ri­ge Ver­si­che­rung ein­fach fort­ge­führt – dann aller­dings als Selbst­stän­di­ger mit allen Vor- und Nach­tei­len, die eine Selb­stän­dig­keit ver­si­che­rungs­recht­lich mit sich bringt.

Pro Pri­vat­ver­si­che­rung: Seit 2009 gibt es den Basis­ta­rif in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung, des­sen Ver­trags­leis­tun­gen in Art, Umfang und Höhe mit den Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ver­gleich­bar sind. Im Basis­ta­rif sind Risi­ko­zu­schlä­ge oder Leis­tungs­aus­schlüs­se nicht erlaubt. Um die Bezahl­bar­keit des Basis­ta­rifs zu gewähr­leis­ten, darf des­sen Bei­trag den Höchst­bei­trag in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung nicht über­schrei­ten. Die Kran­ken­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men dür­fen nie­man­den zurück­wei­sen, der sich in die­sem Tarif ver­si­chern darf. Frei­wil­lig gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cher­te sind inner­halb von 6 Mona­ten nach Beginn der vor­ge­se­he­nen Wech­sel­mög­lich­keit im Rah­men ihres frei­wil­li­gen Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis­ses berech­tigt, in den Basis­ta­rif einer pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung zu wech­seln. Ein Pri­vat­ver­si­cher­ter kann beim Wech­sel des Pri­vat­ver­si­che­rers nun auch sei­ne ange­spar­ten Alte­rungs­rück­stel­lun­gen mit­neh­men. Ein gro­ßer Vor­teil bei pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­run­gen ist, dass ein­kom­mens­un­ab­hän­gi­ge Bei­trä­ge bis zur Höchst­gren­ze – ana­log zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung – fäl­lig sind.

Pro gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung: Die Bei­trä­ge und Leis­tun­gen gesetz­li­cher Kran­ken­kas­sen vari­ie­ren. Der Grün­der ent­schei­det sich im Rah­men der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung für die Leis­tun­gen und Bei­trä­ge, die für ihn indi­vi­du­ell am bes­ten sind – zahlt jedoch immer ein­kom­mens­ab­hän­gi­ge Bei­trä­ge bis zu einer Höchstgrenze.

Grün­det der Exis­tenz­grün­der aus der Arbeits­lo­sig­keit und wur­de ihm ein Grün­dungs­zu­schuss von der Agen­tur für Arbeit geneh­migt, kann er als wei­ter­hin frei­wil­lig Kran­ken­ver­si­cher­ter zusätz­lich mit einem gerin­ge­ren Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trag belohnt wer­den. Statt des monat­li­chen Min­dest­ver­si­che­rungs­bei­tra­ges für die Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlt ein Grün­dungs­zu­schuss­emp­fän­ger den monat­li­chen Min­dest­bei­trag, der auf Basis eines Brut­to­min­dest­ein­kom­men von 1.312,50 Euro pro Monat berech­net wird. Doch gro­ße Vor­sicht ist gebo­ten! Die Kran­ken­kas­se for­dert mit so genann­ten Ein­kom­mens­nach­wei­sen Aus­künf­te zu den tat­säch­li­chen Ein­künf­ten des Exis­tenz­grün­ders – häu­fig auch erst nach einem grö­ße­ren Zeit­raum. Hat der Exis­tenz­grün­der ein höhe­res durch­schnitt­li­ches Ein­kom­men als zunächst 1.312,50 Euro pro Monat und hat er dies auch nicht sei­ner Kran­ken­kas­se gemel­det, darf die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung rück­wir­kend den höhe­ren Bei­trags­satz berech­nen und vom Kon­to ein­zie­hen! Die­se oft­mals bösen Über­ra­schun­gen blei­ben bei ein­kom­mens­un­ab­hän­gi­gen Kran­ken­kas­sen­bei­trä­gen aus.

Tipp: Sind Sie kein Grün­dungs­zu­schuss­emp­fän­ger und haben sich für eine frei­wil­li­ge Mit­glied­schaft bei Ihrer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se ent­schie­den, wer­den Sie gebe­ten, das For­mu­lar „Mit­glieds­er­klä­rung: Frei­wil­li­ge Ver­si­che­rung“ aus­zu­fül­len. In die­sem For­mu­lar müs­sen Sie Ihre der­zei­ti­gen / zukünf­ti­gen Brut­to­ein­nah­men ange­ben bzw. schät­zen. Soll­ten Sie Ihre monat­li­chen Brut­to­ein­nah­men auf unter 1.312,50 Euro schät­zen, so bit­ten Sie Ihre gesetz­li­che Kran­ken­kas­se um Zusen­dung des „Antrags auf Bei­trags­ent­las­tung für Selbständige“.

DIE FREIWILLIGE RENTENVERSICHERUNG

Exis­tenz­grün­der sind nur im Aus­nah­me­fall ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Zur ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Grup­pe gehö­ren unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zum Bei­spiel Leh­rer, Erzie­her, Heb­am­men, Künst­ler und Publi­zis­ten sowie Land- und Forstwirte.

Eine wei­te­re Per­so­nen­grup­pe, die der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht unter­liegt, ist der selb­stän­di­ge Hand­werks­meis­ter. Selb­stän­di­ge Hand­werks­meis­ter sind in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung pflicht­ver­si­chert, wenn sie in der Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen sind und die selb­stän­di­ge Tätig­keit auf­ge­nom­men haben. Sie kön­nen sich jedoch von der Ver­si­che­rungs­pflicht auf Antrag befrei­en las­sen, sobald Sie für 216 Mona­te (18 Jah­re) Pflicht­bei­trä­ge gezahlt haben.

Nicht pflicht­ver­si­cher­te Exis­tenz­grün­der kön­nen sich zur Absi­che­rung im Alter durch Zah­lung frei­wil­li­ger Ren­ten­bei­trä­ge oder durch Abschluss von Pri­vat­ver­si­che­run­gen absi­chern. Die frei­wil­li­ge Ver­si­che­rung beim gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger ist hin­sicht­lich der Bei­tra­ge flexibel.

ACHTUNG SCHEINSELBSTÄNDIGKEIT!

Ergibt eine spä­te­re Prü­fung, dass Sie schein­selb­stän­dig und somit abhän­gig beschäf­tigt sind, beginnt Ihre Ver­si­che­rungs­pflicht in allen Zwei­gen der Sozi­al­ver­si­che­rung rück­wir­kend, d.h. mit dem Beginn Ihres Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses. Die rück­wir­ken­den Bei­trags­for­de­run­gen kön­nen enorm hoch aus­fal­len und bis in die pri­va­te Insol­venz führen!

Prü­fungs­kri­te­ri­en auf Schein­selb­stän­dig­keit sind die Art Ihrer Ver­pflich­tun­gen bzw. Abhän­gig­kei­ten, wie Arbeits­ort und Arbeits­zeit, Anzahl der Auf­trag­ge­ber und Kon­troll­mög­lich­kei­ten des Auf­trag­ge­bers usw. Mit einem geför­der­ten Exis­tenz­grün­dungs­coa­ching schlie­ßen Sie auch die­se Grün­dungs­ri­si­ken aus!

Die ada­go GmbH kann zu wei­te­ren Vor- und Nach­tei­le der frei­wil­li­gen Sozi­al­ver­si­che­run­gen im Rah­men des geför­der­ten Grün­dungs­coa­chings einen neu­tra­len Über­blick ver­mit­teln. Eine auf Ihre Vor­aus­set­zun­gen ver­bind­li­che Aus­sa­ge erhal­ten Sie jedoch nur von den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern selbst.

Tipp: Holen Sie sich ver­schie­de­ne Ange­bo­te zur Kran­ken­ver­si­che­rung ein und ver­glei­chen Sie die­se. Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung hat auch ein Bera­tungs­an­ge­bot in Ihrer Nähe. Ver­ein­ba­ren Sie dort einen Ter­min für eine wei­ter­füh­ren­de Beratung.

 

KON­TAK­TIE­REN SIE UNS UND PRO­FI­TIE­REN SIE

Kon­takt für Ihr kos­ten­freies Erstgespräch.

adma­go GmbH