Exit — Plan des Existenzgründers

WAS IST EIN EXIT – PLAN?

Wenn­gleich die meis­ten Exis­tenz­grün­der auf die erfolg­rei­che Ingang­set­zung des Start-ups fokus­siert sind, ist der Exit – Plan ein sinn­vol­ler Bestand­teil des Busi­ness­plans! Ein Exit – Plan ent­hält opti­ma­ler Wei­se die Kri­te­ri­en (Zeit­punkt, Exit – Zie­le) und Mög­lich­kei­ten (Exit – Stra­te­gien) eines Aus­stiegs aus dem Unternehmen.

Dies ist vor allem im Fall von Ven­ture Capi­tal (Wag­nis- oder Risi­ko­ka­pi­tal) sowie zeit­be­grenz­ten Finan­zie­rungs­for­men notwendig.

EXIT – PLAN: ZIELE UND STRATEGIEN

Ziel des Exit – Plans ist es, per Con­trol­ling- bzw. Früh­warn­sys­tem den opti­ma­len Zeit­punkt des Ver­kaufs zu benen­nen, dann zu erken­nen und so einen höchst­mög­li­chen Ver­kaufs­preis für das Unter­neh­men bzw. für die Unter­neh­mens­an­tei­le zu erzie­len. Die­se Zie­le ver­fol­gen ins­be­son­de­re Investoren.

Mit­tels einer Exit – Due Dili­gence erhal­ten Unter­neh­mer und Kapi­tal­ge­ber eine sorg­fäl­ti­ge, sys­te­ma­ti­sche und detail­lier­te Erhe­bung, Prü­fung, Ana­ly­se und Doku­men­ta­ti­on von Unter­neh­mens­da­ten für den geplan­ten Exit.

Nach­fol­gen­de wer­den die häu­figs­ten Exit – Stra­te­gien aufgeführt:

1. ANTEILSVERKAUF AN GESELLSCHAFTER ODER DRITTE (AUCH SHARE DEAL)

Bei der Anteils­ver­äu­ße­rung an Drit­te müs­sen die Zustim­mungs­rech­te der Gesell­schaf­ter beach­tet wer­den. Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (GbR, OHG, GmbH & Co. KG) bedarf die Ver­äu­ße­rung stets einer Zustim­mung. Bei einer GmbH ist die Über­tra­gung oder Abtre­tung von Gesell­schafts­an­tei­len im Gesell­schafts­ver­trag gere­gelt. Oft­mals wur­den Fest­le­gun­gen über Vor­kaufs­rech­te der Gesell­schaf­ter getrof­fen. Die Über­tra­gung von GmbH-Geschäfts­an­tei­len bedarf der nota­ri­el­len Beur­kun­dung. Ob und unter wel­chen Bedin­gun­gen ein GmbH-Anteils­ver­kauf mög­lich ist, muss im Ein­zel­fall geprüft werden.

2. MBIMANAGEMENT-BUY-IN

Die­se Exit – Stra­te­gie beschreibt die Über­tra­gung des Unter­neh­mens an exter­ne Füh­rungs­kräf­te, die oft­mals von einem Inves­tor oder einer Inves­to­ren­grup­pe unter­stützt wer­den. Die­se Vari­an­te wird gewählt, wenn Inves­to­ren sicher­stel­len stel­len wol­len, dass ein moder­nes und wirt­schaft­lich ren­ta­bles Unter­neh­men ver­kauft wird.

3. MBOMANAGEMENT-BUY-OUT

Die­se Exit – Stra­te­gie beschreibt den Unter­neh­mens­kauf – in der bestehen­den Form – durch Mit­ar­bei­ter des Unter­neh­mens. Bei einer früh­zei­ti­gen Ent­schei­dung und Kom­mu­ni­ka­ti­on die­ser Exit – Stra­te­gie wird die Moti­va­ti­on und Ein­satz­be­reit­schaft der Mit­ar­bei­ter andau­ernd sehr hoch sein. Zudem kön­nen exter­ne Füh­rungs­kräf­te hin­zu­ge­won­nen und durch das neue Füh­rungs­team beträcht­li­che Ent­wick­lungs- bzw. Wett­be­werbs­vor­sprün­ge erzielt wer­den. Vor­tei­le sind, dass die Mit­ar­bei­ter das Unter­neh­men sehr gut ken­nen und das Risi­ko der spä­te­ren Inan­spruch­nah­me des Ver­käu­fers deut­lich mini­miert wird. Für den Unter­neh­mens­kauf durch Mit­ar­bei­ter gibt es spe­zi­fi­sche Finan­zie­rungs­lö­sun­gen und nicht rück­zahl­ba­re Förderungen.

4. REGULÄRE UNTERNEHMENSNACHFOLGE

Für die regu­lä­re Unter­neh­mens­nach­fol­ge wird meist aus Alters­grün­den oder Grün­den der Neu­ori­en­tie­rung ein Unter­neh­mens­käu­fer gesucht. Ver­schie­de­ne Ver­mitt­lungs­por­ta­le und ‑gesell­schaf­ten ste­hen auf Pro­vi­si­ons­ba­sis (bis 10% vom Ver­kaufs­preis) zur Ver­fü­gung. Unter­neh­mens­nach­fol­gen oder Unter­neh­mens­über­tra­gun­gen – sowohl in der Fami­lie als auch extern – sind häu­fig sehr kom­ple­xe und emo­tio­na­le Ange­le­gen­hei­ten. Miss­erfolgs­fak­to­ren sind: feh­len­de Stra­te­gien, kei­ne geeig­ne­ten Nach­fol­ger, nicht erziel­ba­re (Kaufpreis-)Vorstellungen, kein Los­las­sen der Abge­ber, nicht durch­dach­te recht­li­che und steu­er­li­che Fol­gen, kei­ne kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on, Kon­flik­te zwi­schen den Betei­lig­ten und das gut Gemein­te Drit­ter, das auch hier oft­mals zum Hin­der­nis wird.

5. LIQUIDATION (AUFLÖSUNG) DER GESELLSCHAFT

Die Grün­de für die Auf­lö­sung der Gesell­schaft kön­nen viel­fäl­tig sein, z.B. durch Auf­lö­sungs­be­schluss der Gesell­schaf­ter, Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen der Gesell­schaft, gericht­li­che Ent­schei­dung oder Ablauf der Zeit, die für die Gesell­schaft geplant war. Nach Anmel­dung der Auf­lö­sung durch die Gesell­schaf­ter wird die Bestel­lung der Liqui­da­to­ren beschlos­sen. Nach Beglei­chung aller Ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft wird das Rest­ver­mö­gen, abzüg­lich der Liqui­da­ti­ons­kos­ten, nach einem Sperr­jahr ausgeschüttet.

Bei einem Trade-Sale kauft ein Inves­tor / eine Inves­to­ren­grup­pe ein Unter­neh­men oder Tei­le eines Unter­neh­mens oder Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de des Unter­neh­mens. Besteht die Wahl­mög­lich­keit, wel­che Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de / Assets ver­äu­ßert bzw. erwor­ben wer­den, spricht man von einem Asset Deal. Die Grün­de für einen Trade-Sale kön­nen sehr viel­fäl­tig sein, z.B. Zugang zu neu­en Tech­no­lo­gien / Know-how, ver­ti­ka­le, hori­zon­ta­le oder late­ra­le Expan­si­on oder geo­gra­fi­sche Markterweiterungen.

 

Fazit: Die früh­zei­ti­ge Ent­wick­lung von Exit – Kri­te­ri­en und die Ablei­tung von Exit – Sze­na­ri­en (auch Wenn-Dann-Plä­ne) schaf­fen Ori­en­tie­rung, Sicher­heit und maxi­ma­le Ver­kaufs­er­trä­ge. Bei der Pla­nung und Umset­zung von Exit – Plä­nen ist häu­fig recht­li­cher, steu­er­li­cher und betriebs­wirt­schaft­li­cher Sach­ver­stand notwendig.

 

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